Nachfolgende und rechtlich Kriterien werden oft als Gängelei und Bevormundung gegenüber den Kleingärtnern aufgeführt.

Zu Recht? Bilden Sie sich Ihre Meinung selbst.

Das kleingärtnerische Recht, entsprechend dem Bundeskleingartengesetz, der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes, der sächsischen Bauordnung und den Baurichtlinien des Regionalverbandes, den Ordnungen der jeweiligen Vereine und ihrer Satzungen, gliedert sich letztendlich in folgende strikt zu erfüllende Kriterien:

Kriterium 1: Die Anlage verfügt über Gemeinschaftseinrichtungen,-bauten und -medien, um ihrem Zweck zu dienen, welche durch die Gemeinschaft unterhalten und erhalten werden. (Gemeinschaftsanlage Strom, Gemeinschafts- anlage Wasser, Vereinsbauten, Parkplätze, Wege, Außenanlagen u.s.w.) Dies erfolgt in Gemeinschaftsarbeit. Nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist gem. Beschluss durch das Mitglied zu vergüten.

Kriterium 2: Der Flächenanteil der kleingärtnerischen Nutzung beträgt minimal 1/3 der Gesamtnutzung. Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet nach der Rechtsprechung den Anbau von Pflanzen, deren Früchte geerntet werden können und nicht kommerziell verwertet werden. Pflanzen, welche infolge ihrer Wuchsfreude ganze Flächen verschatten, sind hier nicht einbegrif- fen, auch wenn sie Früchte tragen (Walnuß). Also fällt unter die kleingärtneri- sche Nutzung Obst, Gemüse und Blumen. Die Durchsetzung dieser Ziele sind Aufgabe der aller.

Kriterium 3: Die Bebauung in Kleingärten dient der kleingärtnerischen Nutz- ung. Es ist nur 1 Baukörper mit max. 24 m² erlaubt. Größere Bauten, welche vor dem 3.10.1990 rechtmäßig errichtet wurden, haben Bestandsschutz. Werden diese später verändert, erlischt der Bestandsschutz. Alle Baumaßnahmen sind vor Baubeginn dem Vorstand zur Genehmigung/ Einsicht vorzulegen. Bebauung und Ausstattung dürfen nicht zum Dauerwohnen geeignet sein.

Kriterium 4: unzulässige Gehölze in den Anlagen sind Wald- und Parkbäume, sowie Gehölze, welche Wirte oder Zwischenwirte für Krankheiten sind oder welche von Natur aus höher als 3 m werden und den Obstbäumen nicht zuzuordnen sind. ( auch Neophyten) Diese sind spätestens bei Gartenabgabe durch den scheidenden Pächter zu entfernen. Neuanpflanzungen sind nicht gestattet.

Kriterium 5: Die Wertermittlung ist ein Sicherheitsfaktor für Verein und die Pächter. Nebenbei ist diese auch notwendigerweise ein zwingender Bestandteil des geltenden Pachtvertrages.

Sie haben Fragen zu den Kriterien? Wir sind gern für Sie da. Ebenso können Sie sich auch an unseren Dachverband, dem "Regionalverband Muldental der Kleingärtner e.V." (siehe "nützliche Links") wenden.

Diesen Kriterien hat sich jeder Pächter unterzuordnen, denn es dient seiner Sicherheit in vielerlei Hinsicht. Und der des Nachfolgenden und nicht, um einen anderen zu bevormunden oder zu gängeln.

Teilen Sie uns ruhig Ihre Meinung unter "Kontaktseiten/Gartenforum" mit.

Gern begrüßen wir Sie auch als neues Mitglied in unserem Kreis. Wir sind gern für Sie da.