Viele Sicherheiten und Vergünstigungen sprechen für einen Kleingarten.

Welche Sicherheiten kann denn das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und seine Anwendung geben?

Ist das Gesetz nicht völlig überaltet und nicht mehr zeitgemäß?

Falsch, denn zum einen ist der Schutz durch das BKleingG bares Geld wert.

So beträgt die mögliche Pacht das maximal vierfache des gewerblichen Obst- und Gemüseanbaus und liegt derzeit in unserem Raum bei etwa 0,08 € pro gepachteten qm der Parzelle. Ohne den gesetzlichen Schutz für Kleingärten würde die Pacht nach der Nutzungsentgeldverordnung erhoben, derzeit liegt diese beim 16 fachen der aktuellen Kleingartenpacht und darüber.

Ein Kleingarten ist nicht erschließungs- und entsorgungspflichtig, gegenüber einer Datsche oder einem Wochendgrundstück. Also auch hier massive Kosten gespart. Kosten der Medien Trinkwasser und Abwasser und ihrer Schaffung von und zu jedem Pachtgrundstück. Desweiteren die Kosten der Müllentsorgung. (Vorausgesetzt, die Normen des Kleingartenrechtes werden eingehalten und keine Kläranlagen oder -gruben durch Verein oder Mitglieder geschaffen, da das Vorhandensein solcher die Entsorgungspflicht nach den geltenden kommunalen Satzungen bergünden kann.)

Ein Kleingarten kann nicht zur Zweitwohnsteuer veranlagt werden. Wieder Geld gespart.

Ein Kleingarten unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz. Kündigungen durch Eigentümer sind nur möglich, wenn die betroffene Fläche aus einem wichtigen öffentlichen Interesse heraus umgenutzt werden muss oder der Eigentümer die Fläche selber als Kleingarten nutzen will.  Hier ist der betroffene Pächter durch den Eigentümer zu entschädigen und ihm ist eine Ersatzfläche bereitzustellen. Andere Kündigungsgründe gibt es seitens des Eigentümers nicht. Vorausgesetzt, der Kleingarten befindet sich in einer als gemeinnützig anerkannten Kleingartenanlage.

Einem Kleingartenverein dürfen keine Anliegergebühren und Gebühren des Straßenausbaus auferlegt werden. Diese können zwar dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden, sind diesem aber solange zu stunden, solange der Pächter ein als gemeinnützig anerkannter Kleingartenverein ist. Verliert der Pächterverein seine Gemeinnützigkeit, können diese Kosten direkt auf jeden Pächter umgelegt werden.

Dies sind einige wenige aller möglichen Vergünstigungen, von welchen nur die anerkannten Kleingartenvereine profitieren dürfen.

Diesen Schnitt begründet auch ein BGH Urteil zum Kündigungsschutz.

In diesem wird festgestellt, dass die Notwendigkeit einer verwertbaren, billigen und geschützten Pachtfläche und ihre Zurverfügungstellung nur bei der Nutzung nach BKleingG besteht, also wenn der Anbau von Obst und Gemüse Zweck ist und die Erholungsnutzung diesen nicht übersteigt. Nach BGH Urteil wird ferner festgestellt, dass es zur Erholung keines subventionierten und gesicherten Grundstückes bedarf, da hierfür auch genügend Wälder und Parkanlagen zur Verfügung stehen.

Die gesetzlich gesicherten Privilegien der Kleingartenvereine sind immer wieder Anfeindungen und Unterwanderungsversuchen ausgesetzt. Oft dabei durch die Eigentümer, da die Pachtflächen für sie nie marktwirtschaftlich verwertbar sind.

Aus diesen Gesichtspunkten ist das Bundeskleingartengesetz einschließlich der Schutzmechanismen mehr als aktuell. Wer Schutz und Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen will, hat im Gegenzug auch etwas dafür zu tun. In seinem Garten und in der Gemeinschaft.

Gerade diese Pflichten werden oft zu Ungunsten des Kleingartenrechtes als Gängelei und überholt dargestellt, obwohl sie für uns als Kleingartenanlage existenziell sind.

Die Pflichten haben wir für Sie unter "Kontra" zusammengestellt.